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§ 123 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft



(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,

2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,

3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,

4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,

5.
Jagden,

6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,

7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,

2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),

es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) 1Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. 3Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 123 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 451 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 260 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 123 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SGB VII Versicherungsfreiheit (vom 01.01.2024)
... jagen, 2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 , wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder ... (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente ...
§ 5 SGB VII Versicherungsbefreiung (vom 11.08.2010)
... § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich ...
§ 6 SGB VII Freiwillige Versicherung (vom 01.01.2024)
... betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, 2. Personen, ...
§ 129 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (vom 01.01.2013)
... Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten ...
§ 130 SGB VII Örtliche Zuständigkeit (vom 01.07.2020)
...  (5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
§ 2 2. AgrarErzAnpBeihV Beihilfeberechtigung
... die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und 2. ...

Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
§ 2 AgrarErzAnpBeihV Beihilfeberechtigung
... war a) die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 LSVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008)
... 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den ... der Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld und Abfindungen aus Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 sowie aus Versicherungsfällen, die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I ... den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erfassten Flächen von Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1. Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 LSV-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt. e) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen ... e) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft". f) Die Angaben ... durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt. 17. § 123 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 260 9. ZustAnpV Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
... Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt. 4. § 123 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 werden jeweils ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 451 10. ZustAnpV Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  In § 123 Absatz 3 und 4 Satz 2, § 172c Absatz 3 Satz 1 und 3, § 187a Absatz 1 Satz 2 und 3, ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2447
Artikel 1 2. SGBVIIÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art." 4. § 129a wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung (LandwArbbV)
V. v. 18.12.2014 BAnz AT 19.12.2014 V1
Anlage LandwArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014
... die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß § 123 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie § 131 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ...