§ 138 Unterrichtung der Versicherten
Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.
interne Verweise§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2017) ... entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, 5. entgegen a) § 165 Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/138_SGB_VII.htm