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Änderung § 139a SGB VII vom 05.11.2008

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§ 139a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 139a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 139a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland


vorherige Änderung

 


(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben

1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie

2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung

wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie

5. die Umlagerechnung.

(3) 1 Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2 Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.