Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 178 SGB VII vom 05.11.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UVMG am 5. November 2008 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 178 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 178 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 178 Höhe des Ausgleichsanteils


(Text neue Fassung)

§ 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten


vorherige Änderung

(1) Ausgleichspflichtig sind diejenigen nicht ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften, deren Rentenlastsatz nicht das 2,5fache und deren Entschädigungslastsatz nicht das 3fache des jeweiligen Durchschnittslastsatzes überschreitet.

(2) Absatz
1 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, deren Altrentenquote das 1,3fache der durchschnittlichen Altrentenquote der Berufsgenossenschaften und deren Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften übersteigt.

(3) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft entspricht
dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu der Arbeitsentgeltsumme aller ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften.

(4) Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädigungsleistungen jeder Berufsgenossenschaft und ihr Ausgleichsanteil darf
die in Absatz 1 und 2 sowie in § 176 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Ein überschreitender Betrag wird auf die übrigen ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu den Arbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften verteilt.



(1) 1 Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. 2 Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. 3 Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. 4 Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.

(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die
Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

1. 30 Prozent nach
dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und

2. 70 Prozent nach dem Verhältnis
der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

(3) Soweit
die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

1. 30 Prozent nach
dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und

2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.