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Änderung § 210 SGB VII vom 05.11.2008

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§ 210 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 210 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 210 Zuständige Verwaltungsbehörde


(Text alte Fassung)

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.

(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die Verfolgung und Ahndung zuständig.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, ist das Seemannsamt des Registerhafens örtlich zuständig. Örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bereich der Hafen liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.


(Text neue Fassung)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.