Änderung § 223 SGB VII vom 05.11.2008

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§ 223 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 223 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 223 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. 2 Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren.

(2) 1 Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. 2 Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.




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