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Änderung § 143c SGB VII vom 01.01.2009

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§ 143c SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 143c SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 143c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 143c Satzung


vorherige Änderung

 


(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1. den Sitz des Verbandes,

2. die Entschädigungen für Organmitglieder,

3. die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung, Unterrichtung und Information des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,

6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und

8. die Art der Bekanntmachungen.

Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)