§ 171 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 171 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
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(Text alte Fassung) § 171 Betriebsmittel | (Text neue Fassung)§ 171 Mittel der Unfallversicherungsträger |
Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den zweifachen Betrag erhöhen. | Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. |