Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 157 SGB VII vom 27.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 157 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 1 UVMG am 27. Januar 2010 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 157 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2010 geltenden Fassung
§ 157 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 157 Gefahrtarif


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Die See-Berufsgenossenschaft kann Gefahrklassen feststellen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die See-Berufsgenossenschaft Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

vorherige Änderung

(6) Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann vorsehen, daß für Fahrten mit besonders gefährlicher Ladung oder in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten höhere Beiträge zu zahlen sind, und das Nähere über die Anmeldung der Fahrten regeln.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige