Änderung § 107 SGB VII vom 11.08.2010

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§ 107 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 107 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt


(1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die See-Berufsgenossenschaft zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.

(Text neue Fassung)

(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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