Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 218d SGB VII vom 30.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 218d SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 5 4. SGBIVuaÄndG am 30. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 218d SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 218d SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 218d Besondere Zuständigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr. 1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a treten am 31. Dezember 2011 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab 1. Januar 2012 die §§ 128, 129 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr. 1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. 2 Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab 1. Januar 2013 die §§ 128, 129 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war.

vorherige Änderung

 


(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor.

 

Anzeige