Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 184d SGB VII vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 184d SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 3 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 184d SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 184d SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184d Durchführung des Ausgleichs


(Text neue Fassung)

§ 184d (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. 2 Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. 3 Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. 4 Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Durchführung der Lastenverteilung haben keine aufschiebende Wirkung.



 
(heute geltende Fassung)