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Änderung § 10 SGB VII vom 01.08.2013

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§ 10 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt


(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

1. von Elementarereignissen,

2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,

3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(Text alte Fassung)

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seemannsgesetz oder tariflichen Vorschriften oder die Mitnahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).

(Text neue Fassung)

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.


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