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Änderung § 126 SGB VII vom 01.01.2015

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§ 126 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 126 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse


(Text neue Fassung)

§ 126 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig

1. für das Bundeseisenbahnvermögen,

2. für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,

3. für die Unternehmen,

a) die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,

b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und

c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,

5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.