Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 68 SGB VII vom 01.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 5. SGB IV-ÄndG am 1. Juli 2015 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 68 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 68 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Höhe der Waisenrente


(1) Die Rente beträgt

1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,

2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) einer über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente zusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet. 2 Anrechenbar ist das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. 3 Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten. 4 Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.




Anzeige