§ 224 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung | § 224 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Text alte Fassung) § 224 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 224 Unternehmernummer |
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausgestaltung und einheitliche Vergabe der Ordnungskennzeichen (Unternehmernummer), die für die Verwaltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch geregelten elektronischen Meldeverfahren notwendig sind, sowie für den Aufbau eines von allen Sozialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses dieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2017 vor. |