§ 27 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 27 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Umfang der Heilbehandlung | |
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere 1. Erstversorgung, 2. ärztliche Behandlung, 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 5. häusliche Krankenpflege, 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, | |
(Text alte Fassung) 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. | (Text neue Fassung) 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. |
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen. |