Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 SGB VII vom 01.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 39 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen


vorherige Änderung

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen



(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

(Textabschnitt unverändert)

1. Kraftfahrzeughilfe,

2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige