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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Abschnitt 3 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)

V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften

§ 8 Abrechnungsvorschriften für sonstige Entgelte



Werden für Leistungen, die nach Anlage 2 noch nicht von Fallpauschalen erfasst werden, fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für das einzelne Krankenhaus vereinbart, müssen auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 getroffen werden, damit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen verarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpauschalen vorgesehen sind. Für den Fall der Verlegung von Patienten in ein anderes Krankenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden.


§ 9 Fallzählung



(1) Jede abgerechnete DRG-Fallpauschale zählt als ein Fall. Dies gilt auch für Neugeborene und für voll- oder teilstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind.

(2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart werden, sind wie folgt zu zählen:

1.
jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall und

2.
bei Abrechnung von tagesgleichen Pflegesätzen für voll- oder teilstationäre Leistungen gelten die Vorgaben der Fußnoten 11 und 11a in Anhang 2 zu Anlage 1 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend.

 
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