§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 397 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen | |
(Text alte Fassung) Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder zwischen Molkereien und Abnehmern über das Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium). | (Text neue Fassung) Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder zwischen Molkereien und Abnehmern über das Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). |