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Änderung § 3 SchwbAwV vom 12.12.2006

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§ 3 SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 3 SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 20 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1. [aG]

(Text alte Fassung) nächste Änderung

wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist,

(Text neue Fassung)

wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2. [H]

wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3. [Bl]

wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4. [Gl]

vorherige Änderung nächste Änderung

wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,



wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5. [RF]

wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6. [1.Kl.]

vorherige Änderung

wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt.

(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen vorgedruckt:

1. auf der Vorderseite das Merkzeichen [B] und der Satz: 'Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen'.

2. auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen
[G]

Ist nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 1 zu löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 2, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen nicht festgestellt ist, daß er
in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist.



wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,

7.
[G]

wenn der schwerbehinderte Mensch
in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

8.
Piktogramm TBl (BGBl. 2016 I S. 3329)
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen 'B' und der Satz 'Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen' einzutragen.