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§ 8 - Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)

§ 8 Übermittlung und Geheimhaltung von Daten



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit anderen, bei ihm gespeicherten Daten abgleichen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt dem Auswärtigen Amt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(3) Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative über das Bundesministerium der Verteidigung, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle der Begleitgruppe im Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(5) Das Auswärtige Amt darf

1.
die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten an den Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist,

2.
die ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,

a)
um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder

b)
zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.





 

Frühere Fassungen von § 8 APMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 27 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 21 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 APMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 APMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 21 9. ZustAnpV Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
...  In § 8 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 27 10. ZustAnpV Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
...  In § 8 Absatz 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für ...