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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (SEIVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-317 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baustoffe,

2.
Transportbeton,

3.
Gipsplatten oder Faserzement,

4.
Kalksandsteine oder Porenbeton,

5.
vorgefertigte Betonerzeugnisse,

6.
Asphalttechnik

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

6.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,

7.
Instandhalten von Werkzeugen,

8.
Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,

9.
Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,

10.
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,

11.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

12.
Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,

13.
Verfahrensabläufe,

14.
Produktions- und Prozesssteuerung,

15.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

16.
Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Baustoffe:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,

e)
Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;

2.
in der Fachrichtung Transportbeton:

a)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,

b)
Herstellen von Transportbeton,

c)
Herstellen von Werkfrischmörtel,

d)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

e)
Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;

3.
in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,

e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;

4.
in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,

e)
Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;

5.
in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Qualitätssicherung,

c)
Probenahme und Probenanalyse,

d)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

e)
Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,

f)
Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,

g)
Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;

6.
in der Fachrichtung Asphalttechnik:

a)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,

b)
Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,

c)
Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,

d)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Herstellen einer mechanischen Verbindung,

b)
Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

2.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

3.
berufsbezogene Berechnungen,

4.
Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,

5.
Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,

6.
Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,

7.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage oder eines Anlagenteils,

b)
Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,

c)
Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren,

d)
Fehlersuche.

Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
in der Fachrichtung Baustoffe:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,

cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Baustoffe,

dd)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen der Baustoffproduktion,

ee)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,

ff)
Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

b)
in der Fachrichtung Transportbeton:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Transportbeton und Werkfrischmörtel,

cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,

dd)
Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,

ee)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Frischbeton und Werkfrischmörtel,

ff)
Disponieren von Ausgangsstoffen und Lieferungen;

c)
in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Gipsplatten und Faserzement,

cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Gipsplatten und Faserzement,

dd)
Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Gipsplatten und Faserzement,

ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Gipsplatten- und Faserzementproduktion,

ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Gipsplatten und Faserzementprodukten,

gg)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

d)
in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Kalksandsteinen und Porenbeton,

cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,

dd)
Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Kalksandsteinen und Porenbeton,

ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Kalksandstein- und Porenbetonproduktion,

ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalksandsteinen und Porenbeton,

gg)
Verladen und Versandvorbereiten;

e)
in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,

cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,

dd)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten Betonerzeugnissen,

ee)
Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,

ff)
Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;

f)
in der Fachrichtung Asphalttechnik:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

bb)
Einteilung und Eigenschaften von Guss- und Walzasphalt,

cc)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,

dd)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von Asphalt,

ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von Guss- und Walzasphalt,

ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung von Guss- und Walzasphalt,

gg)
Qualitätssicherung bei der Herstellung von Asphalt;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
Handhaben von Skizzen und technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen,

b)
Interpretation technischer Daten,

c)
anwendungsbezogene Datenverarbeitung;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,

b)
Rechnen mit physikalischen und technischen Größen,

c)
Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie



(siehe BGBl. I 2004 S. 180ff)