Änderung § 44 DMBilG vom 01.01.2016

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§ 44 DMBilG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 44 DMBilG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.






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