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§ 131 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 131



Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

 
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Zitierungen von § 131 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 FlurbG
... zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 ) aufgenommen worden ist. (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der ...
§ 59 FlurbG
... (4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 ) aufzunehmen. (5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin ...