§ 131
Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
interne Verweise§ 52 FlurbG ... zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 ) aufgenommen worden ist. (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der ...
§ 59 FlurbG ... (4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 ) aufzunehmen. (5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin ...
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