Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|

§ 10



(1) Auf die Entschädigung sind aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Dabei sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden.

(2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) für einen bestimmten Schadenstatbestand und einen bestimmten Zeitraum bewirkt worden sind, werden auf die Entschädigung für diesen Tatbestand und diesen Zeitraum angerechnet.

(3) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprüche zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt werden, so ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum laufenden Lebensunterhalt oder zum Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind, insoweit abzusehen, als die Anrechnung auf spätere Leistungen gewährleistet ist.

(4) Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen sind nicht anzurechnen.

(5) Soweit der Verfolgte für die Zeit vor dem 1. November 1953 Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge erhalten hat, ist die Überleitung des Anspruchs auf Entschädigung auf den Bund ausgeschlossen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 10 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BEG
...  (2) Das Umrechnungsverhältnis 10:2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für ...
§ 99 BEG
... Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter. (3) §§ 1 bis 14, 64 finden ...
§ 104 BEG
... Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 119 BEG
... die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung. (3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, ... Schadens für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. § 10 bleibt ...
§ 127 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 134 BEG
... Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...