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§ 25 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 25



(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 18 bis 20 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt.

(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 trägt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.

 
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Zitierungen von § 25 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der ...
§ 41 BEG
... verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare ...
§ 141d BEG
... sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25. (2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung ...
§ 141g BEG
... sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25 ...
§ 159 BEG
... Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit ...
§ 163 BEG
... an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 21, 24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. ...