Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 45 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|

§ 45



Die Entschädigung nach § 43 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren die Freiheit entzogen war sowie je 30 Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war; mehrere Zeiten der Freiheitsentziehung werden zusammengerechnet.



 

Zitierungen von § 45 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BEG
... beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. § 45 Satz 3 findet entsprechende ...
§ 152 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...
§ 162 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...