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§ 49 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 49



Hat der Verfolgte für die Zeit, in der er den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach § 43, so entfällt insoweit der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung.

 
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Zitierungen von § 49 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 152 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...
§ 162 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...