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§ 70 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 70



(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.

(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.

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Zitierungen von § 70 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 BEG
... § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70 , 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines ...
§ 114 BEG
... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ...