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§ 95 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 95



(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

bis zum 31. März 1957 = 600 DM

vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM

vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM

vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM

vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM

vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM

ab 1. Januar 1966 = 1.000 DM.

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt 100 Deutsche Mark.

(3) Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300 Deutsche Mark im Monat übersteigt. Der Betrag von 300 Deutsche Mark erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, um 20 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf 80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Oktober 1964 erhöhen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Mark. Der Verfolgte erhält jedoch mindestens den Betrag der nach § 93 errechneten Rente.



 

Zitierungen von § 95 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 BEG
... Der Berechnung der Rente ist die Rente zugrunde zu legen, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 zugestanden hat oder zugestanden hätte. (2) Der monatliche Mindestbetrag der ... für die Witwe oder den Witwer 60 Deutsche Mark, für jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der ...
§ 110 BEG
... §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 114 BEG
... der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98. (4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt ...
§ 114a BEG
... worden ist. (2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ... kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen. (2) Die Bundesregierung wird ferner ... 1. die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1, 2. die Rentenbeträge nach § 93, 3.  ... nach § 93, 3. die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und ...
§ 141d BEG
... des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben ... so errechnete Monatsbetrag der Rente für Schaden an Leben wird nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet. (4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf ...
§ 141e BEG
... auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 außer Betracht. (2) Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im ...
§ 141f BEG
... 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des ...