Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 102 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|

§ 102



(1) Der Beamte, dem auf Grund einer der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen Dienstbezüge entgangen sind, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, wenn er

1.
keine Versorgungsbezüge erhalten hat, in Höhe von drei Vierteln der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge;

2.
Versorgungs- oder Wartestandsbezüge erhalten oder ein niedrigeres Diensteinkommen gehabt hat, insoweit als diese Bezüge hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind.

(2) Gehaltskürzungen auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 517, 522), der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) und der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem sie für die Reichs- und Bundesbeamten gegolten haben.

(3) Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung im Wartestand (einstweiligen Ruhestand), so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Wartestandsbezüge tritt.

(4) Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung eine vorgeschriebene oder übliche Laufbahnprüfung abgelegt, aber noch keine planmäßige Anstellung erlangt, so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge der Eingangsstufe seiner Dienstlaufbahn tritt. Dies gilt auch im Falle der Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter (§ 99 Abs. 2 Satz 2).

(5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 102 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 BEG
... unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die dem Verfolgten nach den §§ 102 , 103 zugestanden hätte. (2) Es genügt, daß der versorgungsberechtigte ...
§ 106 BEG
... die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden ...
§ 107 BEG
... Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, ... die bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht.  ...
§ 108 BEG
... §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen ...
§ 109 BEG
...  102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 114 BEG
... keine Anwendung, wenn der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 ...
§ 124 BEG
... nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, ...
§ 125 BEG
... des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen ...