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§ 103 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 103



Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.



 

Zitierungen von § 103 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 BEG
... unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die dem Verfolgten nach den §§ 102, 103 zugestanden hätte. (2) Es genügt, daß der versorgungsberechtigte ...
§ 106 BEG
... die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden ...
§ 107 BEG
... Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, ... Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103 , 104) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht. (2) Ein Berechtigter, der durch ...
§ 108 BEG
... §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen ...
§ 109 BEG
... 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 124 BEG
... nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, ...
§ 125 BEG
... des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen ...