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§ 142 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 142



(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist.

(2) Besteht eine der in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen nicht mehr und hat sie auch keinen Rechtsnachfolger, so kann der Anspruch auf Entschädigung von derjenigen juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung geltend gemacht werden, die nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung und nach ihrer tatsächlichen Betätigung als Zwecknachfolger anzusehen ist. Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 ist für Ansprüche nach § 51 auch eine auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichtete Nachfolgeorganisation.



 

Zitierungen von § 142 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 148 BEG
... oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger zu leisten. § 142 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (4) § 55 Abs. 2 findet entsprechende ...
§ 148a BEG
... so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur ...