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§ 159 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 159



Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.



 

Zitierungen von § 159 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 159a BEG
... Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen ...
§ 160 BEG
... bezeichneten Personenkreis gehört. (4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser ...
§ 166c BEG
... Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder ...
§ 185 BEG
... in dem das Grundstück belegen ist. (5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden 1. des ...
§ 239 BEG
... Beziehung zum Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166b anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im ...