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§ 160 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 160



(1) Der Verfolgte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.

(3) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehörte, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

(4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung.

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Zitierungen von § 160 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 160 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 164 BEG
... Der Verfolgte, der zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ... für Schaden an Freiheit. (2) Der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
§ 166 BEG
...  160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerkennung als ...
§ 166c BEG
... Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder ...
§ 185 BEG
... in dem das Grundstück belegen ist. (5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden 1. des ...
§ 239 BEG
... Beziehung zum Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166b anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im ...