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§ 166c - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 166c



Die Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, daß der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat.

 
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