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§ 207 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 207


§ 207 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Verfahren bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei. Für offensichtlich unbegründete Anträge können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen. FÜr die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet § 205 entsprechende Anwendung.

(2) Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

(3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei auszustellen.

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Zitierungen von § 207 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 225 BEG (vom 01.08.2013)
... ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen. (4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende ...