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§ 210 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 210



(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

(2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.

(3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung des Bescheides.



 

Zitierungen von § 210 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 210 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 212 BEG
... der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben. (2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3) Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur ...
§ 214 BEG
... früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist. (2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land ...
§ 215 BEG
... des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes besteht. (2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich ...
§ 217 BEG
... Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche ...