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§ 231 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 231


§ 231 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eines erneuten Antrages auf Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedarf es nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der bereits angemeldete Anspruch nach bisher geltenden Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen nicht begründet oder wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt war.

(2) Eines Antrages bedarf es jedoch in den Fällen, in denen ein Anspruch nach bisher geltendem Recht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden ist.

 
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Zitierungen von § 231 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 231 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 30 BRüG
... Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt diese ... Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt die ... Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des ...