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§ 234 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 234


§ 234 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht ein Antrag auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen.

(2) Wiederkehrende Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden von Amts wegen neu festgesetzt.

(3) Ist in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren noch keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzusetzen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde; §§ 232, 233 finden entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 234 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 234 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 235 BEG
... der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten. (2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende ...