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Änderung § 227d BEG vom 08.11.2006

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§ 227d BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 227d BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 89 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 227d


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.