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II. - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Dritter Titel Schaden an Freiheit

II. Freiheitsbeschränkung

§ 47



(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.

(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.


§ 48



Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. § 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.


§ 49



Hat der Verfolgte für die Zeit, in der er den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach § 43, so entfällt insoweit der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung.


§ 50



Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.