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Dritter Titel - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren

Dritter Titel Entschädigungsbehörden

§ 184


§ 184 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.


§ 185



(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Örtlich zuständig sind

1.
die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);

2.
hilfsweise:

wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);

3.
hilfsweise:

wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat

a)
in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

die Entschädigungsbehörden dieses Landes,

b)
im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,

die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,

c)
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,

die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,

d)
in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,

die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern,

die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;

4.
hilfsweise:

für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;

5.
hilfsweise:

für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.

(3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.

(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.

(5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden

1.
des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,

2.
des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.

(6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.

(8) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.


§ 186



§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung tritt.


§ 187



(1) Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind die obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist die oberste Entschädigungsbehörde des Landes, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind oder zuständig wären.


§ 188


§ 188 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.


§ 189



(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.

(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.

(3) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden.


§ 189a



(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden.

(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind. In diesem Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.


§ 189b


§ 189b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener.

(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189a Abs. 1 entsprechende Anwendung.


§ 190


§ 190 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Antrag soll enthalten

1.
Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,

2.
eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,

3.
Angabe von Beweismitteln,

4.
Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,

5.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt oder einen Anspruch angemeldet hat,

6.
eine Erklärung über Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln oder von einem nach bürgerlichem Recht Schadensersatzpflichtigen bewirkt worden sind,

7.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg ein Rückerstattungsverfahren wegen eines dem Antragsteller oder seinem Rechtsvorgänger vor der Entziehung gehörenden Vermögensgegenstandes anhängig gemacht worden ist.


§ 190a



(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.


§ 191



(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den nach § 184 Abs. 1 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Beweiserhebung durch die Entschädigungsbehörde §§ 355ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Eine Beeidigung durch die Entschädigungsbehörde findet nicht statt.

(2) Die Entschädigungsbehörde ist berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 287 der Zivilprozeßordnung die Höhe eines Schadens zu schätzen.

(3) Der Entschädigungsbehörde ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet, soweit die Rechts- und Amtshilfe im Inland geleistet wird.

(4) Die Entschädigungsbehörde kann insbesondere

1.
die Staatsanwaltschaft oder unmittelbar die Polizeibehörde um die Erforschung eines Verfolgungstatbestandes ersuchen;

2.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller, ein Zeuge oder ein Sachverständiger sich aufhält, um Vernehmung des Antragstellers, des Zeugen oder des Sachverständigen ersuchen, wobei die Tatsachen und Vorgänge anzugeben sind, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen;

3.
eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk der Antragsteller, ein Zeuge oder ein Sachverständiger sich aufhält, um Vernehmung des Antragstellers, des Zeugen oder des Sachverständigen ersuchen, wobei die Tatsachen und Vorgänge anzugeben sind, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen;

4.
die Strafregisterbehörden um unbeschränkte Auskunft, auch über getilgte Strafen, ersuchen.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Parteivernehmung, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden sinngemäß.


§ 192



(1) Mit Einverständnis des Antragstellers kann die Entschädigungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen. Die Entschädigungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Entschädigungsbehörde von privaten Ärzten, die den Verfolgten behandelt haben oder behandeln, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen.


§ 193



(1) Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.

(2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.

(3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.




§ 194



Die Entschädigungsbehörde hat dem nach § 89 in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift des Antrages zuzustellen und den Arbeitgeber vor der Entscheidung zu dem Anspruch, den Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.


§ 195



(1) Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.

(2) Der Bescheid muß enthalten

1.
die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,

2.
die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,

3.
den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,

4.
das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.

(3) Der Bescheid soll enthalten

1.
die Personalangaben des Antragstellers,

2.
die Feststellung des Sachverhalts,

3.
die Entscheidungsgründe.




§ 196



(1) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.

(2) In den Fällen der §§ 85a, 86 Abs. 2, §§ 97a, 98 und 157a ist der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.


§ 197


§ 197 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch §§ 184 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.


§ 197a



Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.


§ 198



(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.

(2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. § 197 Abs. 1 findet Anwendung.


§ 199



(1) Ist bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen, der gewählt werden kann. In diesem Falle wird nur der Betrag der Kapitalentschädigung ausgezahlt, der der Summe der rückständigen Rentenbeträge im Zeitpunkt der Festsetzung und der Entschädigung nach § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 oder § 98 entspricht; der Restbetrag der Kapitalentschädigung wird ausgezahlt, wenn der Berechtigte auf das Wahlrecht verzichtet hat oder die Frist zur Ausübung des Wahlrechts abgelaufen ist, ohne daß es der Berechtigte ausgeübt hat.

(2) Ist ein Wahlrecht nicht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschädigung festzusetzen und in dem Bescheid zugleich festzustellen, daß ein Wahlrecht nicht gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat. In diesem Falle wird die Kapitalentschädigung erst ausgezahlt, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, daß ein Rentenwahlrecht nicht besteht.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Wahlrecht vor Entscheidung über den Anspruch bereits ausgeübt worden ist.


§ 200



(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.


§ 201



(1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.


§ 202



Ein Leistungsvorbehalt, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu machen.


§ 203


§ 203 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.


§ 204


§ 204 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Will die Entschädigungsbehörde im Falle des § 200 von der Möglichkeit der Rückforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen Gebrauch machen, so hat sie die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Leistungen in dem Widerrufsbescheid auszusprechen.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die Entschädigungsbehörde in den Fällen der §§ 201, 202 von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch machen will.


§ 205



(1) Der Widerrufsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Entschädigungsbehörde erteilt.

(3) Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden (§ 767 der Zivilprozeßordnung), ist das Entschädigungsgericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk die Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.


§ 206



(1) Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert, so ist die Entschädigungsbehörde befugt und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen; die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen. Satz 1 gilt nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

(3) § 323 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a entsprechende Anwendung.


§ 206a



(1) In den Fällen der §§ 141d bis 141k kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser Vorschriften erlassen, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs oder mehrerer Ansprüche weitere Ansprüche zuerkannt werden. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn nach Zuerkennung mehrerer Ansprüche einer oder mehrere dieser Ansprüche wegfallen, sich erhöhen oder mindern.

(3) Absätze 1 und 2 finden auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.


§ 207


§ 207 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Verfahren bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei. Für offensichtlich unbegründete Anträge können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen. FÜr die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet § 205 entsprechende Anwendung.

(2) Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

(3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei auszustellen.