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Synopse aller Änderungen des BEG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 81 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 81 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 182


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten schriftlich oder mündlich Auskünfte zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.

(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.

(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.



§ 195


(1) Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.

(2) Der Bescheid muß enthalten

1. die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,

2. die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,

3. den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,

vorherige Änderung

4. das Datum und die Unterschrift.



4. das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.

(3) Der Bescheid soll enthalten

1. die Personalangaben des Antragstellers,

2. die Feststellung des Sachverhalts,

3. die Entscheidungsgründe.