Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 08.09.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 89 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.



 



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