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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BewGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.08.1965 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1157
Geltung ab 21.08.1965; FNA: 610-7-4 Allgemeines Steuerrecht

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Änderungsvorschrift)

 
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BewGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BewGÄndG
... Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der ... Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 ... 4 sind erstmals anzuwenden 1. § 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 , die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der ... 1. § 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der ... des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes 1964, 2. § 24a des ... des Grundbesitzes 1964, 2. § 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den in Absatz ... 1. Es sind anzuwenden a) § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine ... in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung ... Betrieben vorgenommen werden, c) § 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung ... Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte ...
Anlagen BewGÄndG
...  Artikel 1 ...