(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §
23 Abs. 1, die §§
24,
25,
26,
28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§
30,
31,
33 Abs. 1 und 2 sowie die §§
34,
36,
37,
40 und
41 entsprechend.
(2)
1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; §
29 gilt entsprechend.
2An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.