§ 71 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 6d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung


§ 71 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. 2Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. 3§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 71 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 129 BetrVG Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vom 17.09.2022)
... Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 5 BeWeAusbFG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 5 ImpfPrG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen ...


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